Rechtsanwalt für Verwaltungsrecht in Wien
Gegenüber der Behörde nicht allein.
Strafverfügung, Führerscheinentzug, Bauverfahren oder ein negativer Bescheid: Im Verwaltungsverfahren laufen kurze Fristen. Mag. Philipp Nausch, LL.M. vertritt vor Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten sowie vor dem Verwaltungs- und dem Verfassungsgerichtshof.
- Einspruch gegen eine Strafverfügung: binnen zwei Wochen ab Zustellung (§ 49 VStG).
- Beschwerde gegen einen Bescheid an das Verwaltungsgericht: binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG).
- Revision an den VwGH beziehungsweise Beschwerde an den VfGH: binnen sechs Wochen, mit Anwaltspflicht.
- Nach einem Einspruch darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung (§ 49 Abs 2 VStG).
Leistungen im Verwaltungsrecht
- Verwaltungsstrafverfahren: Einspruch gegen Strafverfügungen, Rechtfertigung, Beschwerde
- Verkehrsrecht: Führerscheinentzug, Lenkererhebung, Strafen nach StVO und KFG
- Bau- und Anrainerverfahren, insbesondere nach der Bauordnung für Wien
- Grundverkehrs- und Raumordnungsverfahren, etwa bei Freizeit- und Zweitwohnsitzen in Tirol und Salzburg
- Gewerbe- und Betriebsanlagenrecht
- Beschwerden an die Verwaltungsgerichte, Revision an den VwGH, Beschwerde an den VfGH
- Amtshaftungsansprüche gegen Bund, Länder und Gemeinden
Fristen im Verwaltungsverfahren
Verwaltungsverfahren wirken oft wie Formalitäten – ihre Folgen sind es nicht: Eine versäumte Einspruchsfrist macht eine Strafe rechtskräftig, ein unbekämpfter Bescheid bindet auf Jahre. Wer frühzeitig reagiert, kann Beweise einbringen, Verfahrensfehler aufzeigen und oft ein besseres Ergebnis erreichen.
Ich prüfe Bescheid und Akt, beurteile die Erfolgsaussichten realistisch und vertrete Sie gegenüber Behörde und Gericht.
So gehe ich vor
- Frist sichern: Zustelldatum feststellen und die Rechtsmittelfrist berechnen.
- Akteneinsicht: Verfahrensakt bei der Behörde einsehen (§ 17 AVG).
- Rechtsmittel: Einspruch, Vorstellung oder Beschwerde – begründet und mit Beweisanträgen.
- Verfahren: Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
Häufige Fragen zum Verwaltungsrecht
Ich habe eine Strafverfügung erhalten – was kann ich tun?
Gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Behörde Einspruch erhoben werden (§ 49 Abs 1 VStG). Dann wird das ordentliche Verfahren eingeleitet, in dem Sie sich rechtfertigen und Beweise vorlegen können. Die Strafe darf dabei nicht höher ausfallen als in der Strafverfügung (§ 49 Abs 2 VStG).
Was unterscheidet Organstrafverfügung, Anonymverfügung und Strafverfügung?
Eine Organstrafverfügung wird an Ort und Stelle ausgestellt (§ 50 VStG). Eine Anonymverfügung richtet sich an keinen bestimmten Täter, etwa bei Radarstrafen; wird sie fristgerecht bezahlt, ist die Sache erledigt, ein Rechtsmittel gibt es nicht. Bei Nichtzahlung wird sie gegenstandslos und die Behörde leitet ein Verfahren gegen den Täter ein (§ 49a VStG). Gegen eine Strafverfügung ist der Einspruch zulässig.
Welche Frist gilt für eine Beschwerde gegen einen Bescheid?
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist binnen vier Wochen ab Zustellung einzubringen, und zwar bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§§ 7 Abs 4, 12 VwGVG). Gegen einen Mandatsbescheid, etwa bei einer Entziehung der Lenkberechtigung, ist dagegen binnen zwei Wochen Vorstellung zu erheben (§ 57 Abs 2 AVG).
Muss ich bei einer Lenkererhebung Auskunft geben?
Ja. Der Zulassungsbesitzer muss der Behörde auf Verlangen binnen zwei Wochen bekanntgeben, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat (§ 103 Abs 2 KFG). Eine unterlassene oder unrichtige Auskunft ist eine eigene Verwaltungsübertretung.
Kann ich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch vorgehen?
Ja: mit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, oder mit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wenn verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt sind. Beide sind binnen sechs Wochen einzubringen und müssen von einem Rechtsanwalt eingebracht werden (§ 26 VwGG, § 82 VfGG).
Wann verjährt eine Verwaltungsübertretung?
Die Verfolgung ist unzulässig, wenn die Behörde binnen eines Jahres keine Verfolgungshandlung gesetzt hat; eine Strafe darf nicht mehr verhängt werden, wenn seit der Tat drei Jahre vergangen sind (§ 31 VStG). Einzelne Materiengesetze sehen abweichende Fristen vor.
Verfasst von Mag. Philipp Nausch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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