Rechtsanwalt für Strafrecht in Wien – Strafverteidigung
Ihre Verteidigung. Von Anfang an.
Eine Ladung als Beschuldigter, eine Hausdurchsuchung oder eine Anklage: Im Strafverfahren entscheiden oft die ersten Schritte. Mag. Philipp Nausch, LL.M. verteidigt im Ermittlungs- und Hauptverfahren und vertritt Opfer, die ihre Ansprüche im Strafverfahren geltend machen.
- Als Beschuldigter müssen Sie nicht aussagen und dürfen zur Vernehmung einen Verteidiger beiziehen (§§ 7, 164 StPO).
- Akteneinsicht ist ein zentrales Verteidigungsrecht (§ 51 StPO).
- Bei geringerer Schuld kann das Verfahren ohne Verurteilung durch Diversion enden (§§ 198 ff StPO).
- Opfer können sich als Privatbeteiligte anschließen und Schadenersatz verlangen (§ 67 StPO).
Leistungen im Strafrecht
- Vertretung bei Beschuldigtenvernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft
- Akteneinsicht, Stellungnahmen und Beweisanträge im Ermittlungsverfahren
- Verteidigung in der Hauptverhandlung vor Bezirks- und Landesgerichten
- Diversion: Geldbetrag, gemeinnützige Leistungen, Probezeit, Tatausgleich
- Rechtsmittel: Berufung, Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde
- Vermögens- und Wirtschaftsdelikte, Körperverletzungs- und Verkehrsdelikte, Unterhaltspflichtverletzung
- Opfervertretung und Privatbeteiligtenanschluss
Warum frühe Verteidigung wichtig ist
Viele Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt – oft schon bei der ersten Vernehmung. Wer ohne Aktenkenntnis aussagt, legt sich unter Umständen fest, bevor die Beweislage bekannt ist. Eine frühzeitige Beratung hilft, Rechte zu wahren und Möglichkeiten wie eine Diversion oder eine Einstellung des Verfahrens zu nutzen.
Ich prüfe den Akt, bespreche mit Ihnen die Strategie und begleite Sie durch alle Verfahrensschritte – diskret und mit klarem Blick auf die Folgen, etwa für Beruf oder Führerschein.
So gehe ich vor
- Sofortberatung: Ladung, Vorwurf, Fristen – und ob eine Aussage sinnvoll ist.
- Akteneinsicht: Analyse der Beweislage und der Verfahrensrisiken.
- Strategie: Stellungnahme, Beweisanträge, Diversion oder Verteidigung in der Hauptverhandlung.
- Vertretung: Vernehmung, Hauptverhandlung und gegebenenfalls Rechtsmittel.
Häufige Fragen zum Strafrecht
Ich wurde als Beschuldigter zur Polizei geladen – was tun?
Nehmen Sie die Ladung ernst, aber sagen Sie nicht unvorbereitet aus. Als Beschuldigter steht es Ihnen frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern (§ 7 Abs 2 StPO), und Sie können Ihrer Vernehmung einen Verteidiger beiziehen (§ 164 Abs 2 StPO). Ein Verteidiger kann vorab Akteneinsicht nehmen und mit Ihnen besprechen, ob und wie eine Aussage sinnvoll ist.
Was ist eine Diversion?
Bei einer Diversion tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung zurück beziehungsweise stellt das Gericht das Verfahren ein, wenn der Beschuldigte etwa einen Geldbetrag zahlt, gemeinnützige Leistungen erbringt, eine Probezeit auf sich nimmt oder an einem Tatausgleich teilnimmt (§§ 198 ff StPO). Es kommt zu keiner Verurteilung und zu keinem Eintrag im Strafregister. Voraussetzung ist unter anderem ein hinreichend geklärter Sachverhalt, eine Strafdrohung von höchstens fünf Jahren, keine schwere Schuld und dass die Tat keinen Todesfall zur Folge hatte (mit einer Ausnahme für fahrlässig getötete Angehörige).
Wie mache ich als Opfer Schadenersatz im Strafverfahren geltend?
Opfer können sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte anschließen und dort Schadenersatz – etwa Schmerzengeld oder Ersatz von Sachschäden – verlangen (§ 67 StPO). Der Anschluss ist spätestens bis zum Schluss des Beweisverfahrens zu erklären, bis dahin ist der Anspruch zu beziffern. Das Gericht kann den Anspruch im Strafurteil zusprechen oder auf den Zivilrechtsweg verweisen.
Welche Fristen gelten für Rechtsmittel gegen ein Strafurteil?
Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde sind grundsätzlich binnen drei Tagen nach der Urteilsverkündung anzumelden. Die schriftliche Ausführung ist binnen vier Wochen einzubringen – gerechnet ab der Anmeldung beziehungsweise ab Zustellung der Urteilsausfertigung, wenn diese später erfolgt (§§ 284 f, 294 StPO).
Wer trägt die Kosten der Verteidigung?
Die Kosten eines gewählten Verteidigers trägt grundsätzlich der Beschuldigte; nach einem Freispruch leistet der Bund einen gesetzlich pauschalierten Beitrag (§ 393a StPO). Kann der Beschuldigte die Kosten ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhalts nicht tragen, gibt ihm das Gericht einen Verfahrenshilfeverteidiger bei, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist (§ 61 Abs 2 StPO).
Verfasst von Mag. Philipp Nausch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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