Kündigungsanfechtung – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Wien
Kündigung erhalten? Fristen zählen.
Kündigungsanfechtungen unterliegen kurzen Fristen – eine zeitnahe rechtliche Prüfung ist entscheidend, um Handlungsoptionen offen zu halten. Mag. Philipp Nausch, LL.M. prüft Kündigungen und Entlassungen, vertritt vor dem Arbeits- und Sozialgericht und wehrt im Mietrecht gerichtliche Aufkündigungen ab.
- Anfechtung einer Arbeitgeberkündigung grundsätzlich binnen zwei Wochen ab Zugang (§§ 105, 107 ArbVG).
- Anfechtungsgründe: verpöntes Motiv oder Sozialwidrigkeit – letztere erst nach sechs Monaten im Betrieb.
- Zuständig ist das Arbeits- und Sozialgericht, in Wien das ASG Wien.
- Im Mietrecht: Einwendungen gegen eine gerichtliche Aufkündigung binnen vier Wochen (§ 562 ZPO).
Leistungen bei der Kündigungsanfechtung
- Prüfung arbeitsrechtlicher Kündigungen auf Motiv- oder Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 ArbVG)
- Anfechtung von Kündigungen und Entlassungen vor dem Arbeits- und Sozialgericht
- Besonderer Kündigungsschutz, etwa bei Schwangerschaft, Karenz oder begünstigten Behinderten
- Prüfung von Beendigungsansprüchen: Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung, Abfertigung
- Beratung von Arbeitgebern vor Ausspruch einer Kündigung, Verständigung des Betriebsrats
- Einwendungen gegen gerichtliche Aufkündigungen und Abwehr von Räumungsklagen im Mietrecht
- Wirtschaftlich orientierte Verhandlungsführung als Alternative zur streitigen Auseinandersetzung
Warum rasches Handeln wichtig ist
Im Arbeitsrecht ist die Frist zur Anfechtung einer Kündigung sehr kurz: grundsätzlich zwei Wochen ab Zugang. Wird sie versäumt, ist eine Anfechtung in der Regel nicht mehr möglich, unabhängig davon, wie berechtigt die Einwände in der Sache wären. Auch im Mietrecht laufen kurze Fristen: Gegen eine gerichtliche Aufkündigung sind binnen vier Wochen Einwendungen zu erheben.
Bei Erhalt einer Kündigung empfiehlt sich daher eine zeitnahe rechtliche Prüfung, um alle Optionen – von der Verhandlung bis zur gerichtlichen Anfechtung – tatsächlich nutzen zu können.
So gehe ich vor
- Sofort-Check: Zugang der Kündigung, Fristende, Betriebsrat, Betriebsgröße.
- Anfechtungsgründe prüfen: Motiv, soziale Lage, Alter, Chancen am Arbeitsmarkt, besonderer Kündigungsschutz.
- Entscheidung: Anfechtungsklage, Verhandlung über eine einvernehmliche Lösung oder beides parallel.
- Verfahren: Vertretung vor dem Arbeits- und Sozialgericht.
Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung
Wie lange habe ich Zeit, eine Kündigung anzufechten?
Grundsätzlich zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Hat ein bestehender Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, ficht zunächst er auf Verlangen des Arbeitnehmers binnen einer Woche an; tut er das nicht, kann der Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist selbst klagen (§ 105 Abs 4 ArbVG). In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, gilt die Zwei-Wochen-Frist ab Zugang (§ 107 ArbVG).
Aus welchen Gründen kann eine Kündigung angefochten werden?
Wegen eines verpönten Motivs – etwa Gewerkschaftszugehörigkeit, Tätigkeit im Betriebsrat oder das Geltendmachen nicht offenbar unberechtigter Ansprüche (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG) – oder wegen Sozialwidrigkeit (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG). Sozialwidrig ist eine Kündigung, wenn sie wesentliche Interessen eines Arbeitnehmers beeinträchtigt, der mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist, und der Arbeitgeber sie nicht mit Gründen in der Person des Arbeitnehmers oder betrieblichen Erfordernissen rechtfertigen kann. Diskriminierende Kündigungen können zusätzlich nach dem Gleichbehandlungsgesetz angefochten werden.
Gilt der Kündigungsschutz in jedem Betrieb?
Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz gilt in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf dauernd beschäftigten Arbeitnehmern – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Betriebsrat gewählt wurde. Für bestimmte Gruppen besteht besonderer Kündigungsschutz, etwa nach dem Mutterschutzgesetz, dem Väter-Karenzgesetz oder dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Muss der Betriebsrat vor einer Kündigung informiert werden?
Ja. Besteht ein Betriebsrat, muss der Arbeitgeber ihn vor jeder Kündigung verständigen; der Betriebsrat kann binnen fünf Arbeitstagen Stellung nehmen. Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, außer der Betriebsrat hat sich bereits geäußert (§ 105 Abs 1 und 2 ArbVG). Stimmt der Betriebsrat ausdrücklich zu, ist eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen (§ 105 Abs 6 ArbVG).
Was kann ich als Mieter gegen eine Kündigung tun?
Unterliegt der Mietvertrag dem Kündigungsschutz des MRG, kann der Vermieter nur gerichtlich und nur aus einem wichtigen Grund kündigen (§§ 30, 33 MRG). Gegen die gerichtliche Aufkündigung sind binnen vier Wochen Einwendungen bei Gericht zu erheben (§ 562 ZPO); ohne Einwendungen wird die Aufkündigung wirksam.
Verfasst von Mag. Philipp Nausch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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