Rechtsanwalt für Prozessführung & Forderungen in Wien
Ihre Interessen konsequent vertreten.
Ob offensive Durchsetzung berechtigter Forderungen oder wirkungsvolle Abwehr unberechtigter Ansprüche – die richtige Strategie entscheidet über das Ergebnis. Mag. Philipp Nausch, LL.M. ist als Prozessanwalt vor Bezirks- und Landesgerichten in ganz Österreich tätig.
- Vertretung von Gläubigern und Schuldnern, Unternehmen und Privatpersonen.
- Geldforderungen bis 75.000 Euro werden in der Regel im Mahnverfahren mit Zahlungsbefehl geltend gemacht (§ 244 ZPO).
- Gegen einen Zahlungsbefehl ist binnen vier Wochen Einspruch zu erheben – sonst wird er vollstreckbar.
- Die unterliegende Partei hat der obsiegenden grundsätzlich die Verfahrenskosten zu ersetzen (§ 41 ZPO).
Leistungen bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen
- Außergerichtliche Geltendmachung und Verhandlung
- Mahnverfahren und Klagsführung vor Bezirks- und Landesgerichten
- Exekutionsverfahren zur Durchsetzung titulierter Forderungen
- Abwehr unberechtigter Zahlungsaufforderungen, Zahlungsbefehle und Klagen
- Vertragsrecht: Prüfung und Gestaltung von Verträgen zur Vermeidung späterer Streitigkeiten
- Rechtsmittelverfahren: Berufung, Rekurs und Revision
- Vergleichsverhandlungen mit wirtschaftlich sinnvollem Ergebnis
Strategisch vorgehen
Nicht jede Forderung sollte gleich gerichtlich verfolgt werden, und nicht jede Klage ist unberechtigt. Am Beginn steht daher eine realistische Einschätzung der Sach- und Beweislage, auf deren Grundlage die weitere Vorgehensweise – außergerichtliche Einigung oder gerichtliches Verfahren – festgelegt wird.
Ich vertrete sowohl Gläubiger als auch Schuldner und richte die Strategie konsequent am wirtschaftlich sinnvollsten Ergebnis aus.
So gehe ich vor
- Fristencheck: Läuft eine Einspruchs-, Rechtsmittel- oder Verjährungsfrist?
- Beweislage prüfen: Verträge, Rechnungen, Korrespondenz und Zeugen.
- Kosten-Nutzen-Abwägung: Prozessrisiko, Kostenersatz und Einbringlichkeit beim Gegner.
- Durchsetzung: Aufforderungsschreiben, Klage, Verhandlung, Exekution – oder Vergleich.
Häufige Fragen zu Forderungen und Klagen
Was tun, wenn ich einen Zahlungsbefehl erhalten habe?
Ein Zahlungsbefehl ist ernst zu nehmen: Wird nicht binnen vier Wochen ab Zustellung Einspruch erhoben, wird er rechtskräftig und vollstreckbar. Der Einspruch muss inhaltlich einer Klagebeantwortung entsprechen (§ 248 ZPO). Lassen Sie die Forderung daher sofort prüfen.
Wann verjähren offene Forderungen?
Viele Entgeltforderungen aus Lieferungen, Arbeiten und Dienstleistungen verjähren in drei Jahren (§ 1486 ABGB); die allgemeine Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre (§ 1478 ABGB). Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Eine Mahnung allein unterbricht die Verjährung nicht – dafür braucht es in der Regel eine Klage oder ein Anerkenntnis (§ 1497 ABGB).
Welche Zinsen und Kosten kann ich verlangen?
Bei Zahlungsverzug stehen gesetzliche Zinsen zu: 4 % pro Jahr (§ 1000 ABGB), zwischen Unternehmern aus unternehmensbezogenen Geschäften 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB). Zudem sind notwendige und zweckentsprechende Betreibungs- und Einbringungskosten zu ersetzen (§ 1333 Abs 2 ABGB); unter Unternehmern gebührt zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro (§ 458 UGB).
Muss ich mich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen?
Vor den Landesgerichten besteht grundsätzlich Anwaltspflicht, vor den Bezirksgerichten ab einem bestimmten Streitwert (§ 27 ZPO). Unabhängig davon ist anwaltliche Vertretung wegen der Fristen, der Beweisanträge und des Kostenrisikos meist sinnvoll.
Lohnt sich eine Klage, wenn der Schuldner nicht zahlen kann?
Das hängt von der Einbringlichkeit ab. Vor einer Klage empfiehlt sich eine Bonitätsprüfung, etwa durch Abfragen im Firmenbuch, Grundbuch und in der Ediktsdatei. Ein Urteil kann in der Regel dreißig Jahre lang vollstreckt werden – auch eine spätere Zahlungsfähigkeit des Schuldners lässt sich also nutzen.
Verfasst von Mag. Philipp Nausch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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