Rechtsanwalt für Familienrecht & Scheidung in Wien
Persönliche Betreuung in sensiblen Situationen.
Scheidung, Obsorge und Unterhalt berühren das Persönlichste – dementsprechend braucht es neben rechtlicher Expertise auch Fingerspitzengefühl. Mag. Philipp Nausch, LL.M. begleitet einvernehmliche und strittige Scheidungen in Wien und ganz Österreich.
- Einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG: gemeinsamer Antrag und schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung.
- Strittige Scheidung: Vertretung im Verfahren, auch zu Verschulden und Unterhalt.
- Vermögensaufteilung: Der Anspruch erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung (§ 95 EheG).
- Unterhalt, Obsorge und Kontaktrecht – außergerichtlich und im Verfahren.
Leistungen im Familienrecht
- Einvernehmliche Scheidung inklusive Scheidungsfolgenvereinbarung
- Strittige Scheidung und Vertretung im Verfahren
- Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, Ehewohnung
- Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren
- Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt, Erhöhung und Herabsetzung
- Eheverträge und Vorwegvereinbarungen (§ 97 EheG), Vereinbarungen für Lebensgemeinschaften
- Auflösung eingetragener Partnerschaften
Klarheit in emotional herausfordernden Phasen
Trennung und Scheidung sind selten nur rechtliche, sondern immer auch persönliche Ausnahmesituationen. Mein Anspruch ist es, rechtliche Klarheit zu schaffen, ohne den Konflikt unnötig zu verschärfen – und dort, wo eine einvernehmliche Lösung möglich ist, diese aktiv zu unterstützen.
Wo eine Einigung nicht erzielbar ist, vertrete ich Ihre Interessen konsequent im Verfahren – insbesondere in Fragen der Obsorge, des Kontaktrechts, des Unterhalts und der Vermögensaufteilung.
So gehe ich vor
- Vertrauliches Erstgespräch: Ihre Situation, Ihre Ziele und laufende Fristen.
- Vermögens- und Unterhaltsüberblick: Welche Werte sind aufzuteilen, welche Einkommen sind maßgeblich?
- Einigung vorbereiten: Verhandlung und Entwurf der Scheidungsfolgenvereinbarung – wo möglich einvernehmlich.
- Verfahren: Antrag auf einvernehmliche Scheidung oder Vertretung im strittigen Verfahren.
Häufige Fragen zu Scheidung und Familienrecht
Welche Voraussetzungen hat eine einvernehmliche Scheidung?
Die eheliche Lebensgemeinschaft muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein, beide Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung zugestehen und eine schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorlegen (§ 55a EheG). Getrennte Wohnungen sind dafür nicht zwingend nötig. Bei minderjährigen Kindern ist zusätzlich eine Elternberatung nachzuweisen (§ 95 Abs 1a AußStrG).
Was muss die Scheidungsfolgenvereinbarung regeln?
Die Betreuung beziehungsweise Obsorge und das Kontaktrecht gemeinsamer Kinder, den Kindesunterhalt, die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegatten sowie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (§ 55a Abs 2 EheG). Eine sorgfältig formulierte Vereinbarung verhindert spätere Streitigkeiten, etwa über die Ehewohnung oder gemeinsame Kredite.
Wie wird das Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt?
Aufzuteilen sind das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse, grundsätzlich nach Billigkeit (§ 81 EheG). Ausgenommen sind unter anderem Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, sowie Unternehmen (§ 82 EheG) – mit Ausnahmen etwa für die Ehewohnung. Ohne Einigung entscheidet das Gericht auf Antrag, der binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung zu stellen ist (§ 95 EheG).
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Die Rechtsprechung orientiert sich an Prozentsätzen des Nettoeinkommens des geldunterhaltspflichtigen Elternteils: rund 16 % für Kinder bis 6 Jahre, 18 % von 6 bis 10, 20 % von 10 bis 15 und 22 % ab 15 Jahren, vermindert um Abzüge für weitere Unterhaltspflichten. Die Werte sind Richtgrößen; nach oben ist der Unterhalt begrenzt, maßgeblich bleibt der Einzelfall.
Bleibt die gemeinsame Obsorge nach der Scheidung bestehen?
Grundsätzlich ja: Die Obsorge beider Eltern bleibt nach der Scheidung aufrecht (§ 179 ABGB). Die Eltern müssen aber festlegen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird. Der andere Elternteil hat ein Recht auf persönliche Kontakte (§ 187 ABGB).
Wie hoch ist der Unterhalt für den Ehegatten?
Während aufrechter Ehe orientiert sich die Rechtsprechung bei einem Alleinverdiener an rund 33 % seines Nettoeinkommens; verdienen beide, an rund 40 % des gemeinsamen Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Einkommens (§ 94 ABGB). Nach der Scheidung hängt der Unterhalt vom Scheidungsgrund, einem allfälligen Verschuldensausspruch und der getroffenen Vereinbarung ab (§§ 66 ff EheG).
Verfasst von Mag. Philipp Nausch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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