Rechtsanwalt für Erbrecht & Pflichtteil in Wien
Klarheit im Erbfall.
Ob Sie als Kind oder Ehegatte im Testament übergangen wurden, als Erbe mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert sind oder Ihren Nachlass regeln möchten: Mag. Philipp Nausch, LL.M. vertritt im Verlassenschaftsverfahren, im Erbrechtsstreit und bei Pflichtteilsklagen.
- Pflichtteilsberechtigt sind Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner (§ 757 ABGB).
- Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld zu leisten (§§ 759, 761 ABGB).
- Lebzeitige Schenkungen können den Pflichtteil erhöhen (Schenkungsanrechnung, §§ 781 ff ABGB).
- Verjährung: drei Jahre ab Kenntnis, spätestens 30 Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB).
Leistungen im Erbrecht
- Durchsetzung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen (Pflichtteilsklage)
- Prüfung und Abwehr von Pflichtteilsforderungen für Erben und Beschenkte
- Schenkungsanrechnung und Schenkungspflichtteil gegenüber Beschenkten (§ 789 ABGB)
- Vertretung im Verlassenschaftsverfahren vor dem Gerichtskommissär, Erbantrittserklärung
- Erbrechtsstreit bei widersprechenden Erbantrittserklärungen
- Testamentsanfechtung, Enterbung und Pflichtteilsminderung
- Pflegevermächtnis (§ 677 ABGB) für pflegende Angehörige
- Testamentserrichtung und Nachlassplanung, auch für Liegenschaften und Unternehmensanteile
Pflichtteil: worauf es ankommt
Der Pflichtteil sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass – auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Seit der Erbrechtsreform 2017 sind Eltern und weitere Vorfahren nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Der Anspruch richtet sich auf Geld; gefordert werden kann er ein Jahr nach dem Tod, bis zur Zahlung stehen gesetzliche Zinsen zu (§§ 765, 778 ABGB).
Oft entscheidet sich die Höhe eines Pflichtteils an lebzeitigen Schenkungen, etwa einer übertragenen Wohnung. Ich ermittle die Bemessungsgrundlage, prüfe die Bewertung von Liegenschaften und Unternehmen und setze Ansprüche außergerichtlich oder mit Pflichtteilsklage durch – oder wehre unberechtigte Forderungen ab.
So gehe ich vor
- Erstgespräch: Todeszeitpunkt, letztwillige Verfügungen, Familienverhältnisse und bekannte Schenkungen.
- Akteneinsicht und Bewertung: Verlassenschaftsakt, Inventar, Liegenschafts- und Unternehmenswerte, Kontenstände.
- Anspruchsberechnung: Pflichtteil samt Hinzurechnung von Schenkungen, Zinsen und Fristen.
- Durchsetzung oder Abwehr: Verhandlung, Pflichtteilsklage oder Vertretung im Verlassenschaftsverfahren.
Häufige Fragen zu Erbrecht und Pflichtteil
Wer hat Anspruch auf einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen des Verstorbenen sowie sein Ehegatte oder eingetragener Partner (§ 757 ABGB). Eltern und weitere Vorfahren haben seit 1.1.2017 keinen Pflichtteilsanspruch mehr; Geschwister waren nie pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dessen, was nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB).
Bis wann muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?
Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, spätestens dreißig Jahre nach dem Tod (§ 1487a ABGB). Fordern kann man den Geldpflichtteil ein Jahr nach dem Tod (§ 765 ABGB); bis zur Zahlung stehen gesetzliche Zinsen zu (§ 778 ABGB). Wegen der vergleichsweise kurzen Verjährungsfrist sollte der Anspruch frühzeitig gesichert werden.
Werden Schenkungen zu Lebzeiten beim Pflichtteil berücksichtigt?
Ja. Auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten werden lebzeitige Schenkungen der Verlassenschaft hinzugerechnet (§ 781 ABGB). Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte sind zeitlich unbegrenzt zu berücksichtigen, Schenkungen an andere Personen nur, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tod gemacht wurden (§ 782 ABGB). Bewertet wird zum Zeitpunkt der Schenkung, angepasst an die Geldwertentwicklung bis zum Tod (§ 788 ABGB). Reicht der Nachlass nicht aus, kann der Beschenkte haften (§ 789 ABGB).
Kann ein Pflichtteil entzogen oder gemindert werden?
Eine Enterbung ist nur aus den im Gesetz genannten Gründen möglich, etwa bei bestimmten gerichtlich strafbaren Handlungen gegen den Verstorbenen oder nahe Angehörige oder bei gröblicher Verletzung familienrechtlicher Pflichten (§ 770 ABGB). Bestand zu keiner Zeit oder über einen längeren Zeitraum vor dem Tod ein Naheverhältnis, wie es in der Familie gewöhnlich besteht, kann der Pflichtteil auf die Hälfte gemindert werden – außer der Verstorbene hat den Kontakt grundlos abgelehnt (§ 776 ABGB).
Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?
Das Verfahren führt ein Notar als Gerichtskommissär. Die Erben geben eine Erbantrittserklärung ab – bedingt, also mit Haftung nur bis zum Wert der Verlassenschaft und Errichtung eines Inventars, oder unbedingt. Am Ende steht die Einantwortung durch das Gericht. Widersprechen einander mehrere Erbantrittserklärungen, entscheidet das Gericht im Verfahren über das Erbrecht.
Was ist das Pflegevermächtnis?
Nahestehende Personen, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt haben, erhalten ein gesetzliches Vermächtnis – sofern dafür nicht bereits eine Zuwendung gemacht oder ein Entgelt vereinbart wurde (§ 677 ABGB).
Welche Form muss ein Testament haben?
Ein eigenhändiges Testament muss zur Gänze handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein (§ 578 ABGB). Ein fremdhändiges Testament erfordert die eigenhändige Unterschrift mit einem eigenhändigen Zusatz, dass die Urkunde den letzten Willen enthält, sowie drei gleichzeitig anwesende Zeugen (§ 579 ABGB). Formfehler machen ein Testament ungültig; die anwaltliche Errichtung und Registrierung im Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte schafft Sicherheit.
Verfasst von Mag. Philipp Nausch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.
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