Rechtsanwalt für Schadenersatz & Gewährleistung in Wien

Ansprüche konsequent durchsetzen.

Ob Mängel an einer Kaufsache, ein fehlerhaftes Werk oder ein Schaden durch Dritte: Fundierte Kenntnis der Judikatur ist entscheidend für den Verfahrenserfolg. Mag. Philipp Nausch, LL.M. vertritt Geschädigte ebenso wie in Anspruch Genommene – in Wien und ganz Österreich.

Auf einen Blick
  • Gewährleistung: zwei Jahre bei beweglichen, drei Jahre bei unbeweglichen Sachen ab Übergabe (§ 933 ABGB).
  • Schadenersatz: Verjährung grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB).
  • Unter Unternehmern gehen Ansprüche ohne rechtzeitige Mängelrüge verloren (§ 377 UGB).
  • Auch Schmerzengeld und Verdienstentgang können geltend gemacht werden (§ 1325 ABGB).

Leistungen im Schadenersatz- und Gewährleistungsrecht

  • Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkverträgen
  • Mängel an Bauleistungen, Neubauten und Sanierungen
  • Vertragliche und deliktische Schadenersatzansprüche
  • Schmerzengeld, Verdienstentgang und Heilungskosten nach Unfällen
  • Prüfung und Fristenmanagement bei Mängelrügen und Verjährung
  • Durchsetzung von Ansprüchen gegen Vertragspartner, Versicherungen oder Dritte
  • Abwehr unberechtigter Schadenersatz- oder Gewährleistungsforderungen

Fristen beachten

Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche unterliegen unterschiedlichen, teils kurzen Fristen. Eine verspätete Mängelrüge oder eine versäumte Verjährungsfrist kann berechtigte Ansprüche endgültig zunichtemachen. Eine frühzeitige rechtliche Einschätzung ist daher regelmäßig empfehlenswert.

Ich prüfe die Erfolgsaussichten Ihres Anspruchs realistisch und begleite Sie von der außergerichtlichen Geltendmachung bis zur gerichtlichen Durchsetzung.

Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz – der Unterschied

Gewährleistung ist die gesetzliche, verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind. Eine Garantie ist eine freiwillige zusätzliche Zusage des Herstellers oder Verkäufers. Schadenersatz setzt dagegen grundsätzlich einen rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden voraus; im Vertragsverhältnis muss der Schädiger beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB).

So gehe ich vor

  1. Fristencheck: Gewährleistungs-, Rüge- und Verjährungsfristen sichern.
  2. Beweissicherung: Fotos, Gutachten und Korrespondenz – bei Bedarf ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren.
  3. Anspruch beziffern: Verbesserung, Austausch, Preisminderung, Wandlung oder Schadenersatz.
  4. Durchsetzung: Aufforderung, Vergleichsgespräche, Klage.
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Häufige Fragen zu Schadenersatz und Gewährleistung

Wie lange habe ich Gewährleistung?

Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei beweglichen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen, jeweils ab Übergabe (§ 933 ABGB). Für Verträge ab 1.1.2022 gilt: Ein innerhalb dieser Frist hervorgekommener Mangel kann noch drei Monate nach Fristablauf gerichtlich geltend gemacht werden. Für Verbraucherkäufe von Waren und digitalen Leistungen gilt ergänzend das Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).

Muss ich beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war?

In den ersten sechs Monaten nach der Übergabe wird vermutet, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war (§ 924 ABGB); bei Verbraucherverträgen über Waren nach dem VGG beträgt diese Frist ein Jahr. Danach muss grundsätzlich der Übernehmer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand.

Was muss ich als Unternehmer bei Mängeln beachten?

Bei beiderseits unternehmensbezogenen Geschäften ist die Ware nach der Ablieferung innerhalb angemessener Frist zu untersuchen und ein Mangel binnen angemessener Frist anzuzeigen (§ 377 UGB). Wird die Mängelrüge versäumt, können Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels und Irrtumsanfechtung nicht mehr geltend gemacht werden.

Wann verjähren Schadenersatzansprüche?

Grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB), ohne diese Kenntnis spätestens nach dreißig Jahren. Ernsthafte Vergleichsgespräche hemmen nach der Rechtsprechung den Ablauf der Frist; scheitern sie, muss aber rasch geklagt werden. Sicherer ist ein schriftlicher Verjährungsverzicht der Gegenseite.

Welche Ansprüche habe ich nach einem Unfall?

Neben dem Ersatz von Sachschäden kommen Schmerzengeld, Heilungs- und Pflegekosten, Verdienstentgang und gegebenenfalls eine Verunstaltungsentschädigung in Betracht (§§ 1325, 1326 ABGB). Bei Verkehrsunfällen haftet der Halter nach dem EKHG auch ohne Verschulden; der Anspruch kann direkt gegen die Haftpflichtversicherung gerichtet werden (§ 26 KHVG).

Verfasst von Mag. Philipp Nausch, LL.M., Rechtsanwalt in Wien · Stand: September 2026 · Allgemeine Information, keine Beratung im Einzelfall.

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